R 39b UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 39b UStR 2005 Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Absatz 4 Nr. 13 UStG

R 39b Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Absatz 4 Nr. 13 UStG

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die Verbreitung gleichzeitig über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erfolgt. 3Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen bestimmt sich nach § 3a Absatz 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 38). (2) 1Ein Rundfunk- und Fernsehprogramm, das nur über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz verbreitet wird, gilt dagegen als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung (§ 3a Absatz 4 Nr. 14 UStG). 2Die Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung ist ebenfalls eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung. 3Hierunter fällt der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze und nicht gleichzeitig über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet wird. (3) Zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen inländischer und ausländischer Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander vgl. Abschnitt 38 Absatz 6.