R 4.1 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 4

R 4.1 KStR2004 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

R 4.1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Betrieb gewerblicher Art (1)1JPöR sind insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände), Zweckverbände, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. 2Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts.