R 41 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 41 UStR 2005 Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen

R 41 Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, der die sonstige Leistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführt, ist der Ort der Leistung für jede dieser Leistungen für sich zu bestimmen. Beispiel: