R 42 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 42 UStR 2005 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung

R 42 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Sonderregelung des § 1 Abs. 1 UStDV betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden. 2 Die Leistungen eines Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet. 3 Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 39 Abs. 3 bis 8), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. 4 Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird. (2) Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erstreckt sich nur auf sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts,soweit diese nicht Unternehmer sind. Beispiel 1: