(1) Für den Ort einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3b Abs. 2 UStG), gelten die Ausführungen in Abschnitt 36 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1 Die Regelung des § 3b Abs. 2 UStG gilt für Umsätze, die selbständige Leistungen sind. 2 Sofern das Beladen, das Entladen, der Umschlag, die Lagerung oder eine andere sonstige Leistung Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung darstellen, teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal. 3 Wegen der in diesem Bereich häufig auftretenden Besorgungsleistungen vgl. Abschnitt 32.
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