R 42b UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3b UStG (§ 2 bis § 7 UStDV)

R 42b UStR 2005 Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

R 42b Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Für den Ort einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3b Abs. 2 UStG), gelten die Ausführungen in Abschnitt 36 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1 Die Regelung des § 3b Abs. 2 UStG gilt für Umsätze, die selbständige Leistungen sind. 2 Sofern das Beladen, das Entladen, der Umschlag, die Lagerung oder eine andere sonstige Leistung Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung darstellen, teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal. 3 Wegen der in diesem Bereich häufig auftretenden Besorgungsleistungen vgl. Abschnitt 32.