R 42c UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3b UStG (§ 2 bis § 7 UStDV)

R 42c UStR 2005 Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

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R 42c UStR 2005 Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

R 42c Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 192 Abs. 16 ). 2 Aus Vereinfachungsgründen ist bei Leistungen im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG der Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Beispiel). 3 Hierdurch wird erreicht, daß durch die Maßgeblichkeit der USt-IdNr. des Rechnungsempfängers die Leistung in dem Staat besteuert wird, in dem der Rechnungsempfänger steuerlich geführt wird. 4 Somit wird das Mehrwertsteuer-Erstattungsverfahren nach der 8. EG-Richtlinie in einem EG-Mitgliedstaat vermieden. Beispiel: