R 42d UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3b UStG (§ 2 bis § 7 UStDV)

R 42d UStR 2005 Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

R 42d Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Eine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) liegt nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG vor, wenn sie in dem Gebiet von zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort). 2Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich. 3 Entsprechendes gilt für den Ankunftsort. 4 Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für jeden Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Unterlagen (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag oder Frachtbrief) ergeben. 5 Für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl. Absatz 4 Beispiele 2 und 3). (2)