Bundesrepublik Deutschland (1) 1Bei im Inland erbrachten innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ist der leistende Unternehmer der Steuerschuldner, wenn er im Inland ansässig ist. 2Die Umsätze sind im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Absatz 1 bis 4 UStG zu versteuern. (2) Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. hierzu Abschnitt 182a). (3) Ist der Empfänger einer der genannten Leistungen weder ein Unternehmer noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat der leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern. Andere EG-Mitgliedstaaten (4) Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem anderen EG-Mitgliedstaat ausführt, in diesem EG-Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie). (5)
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