(1) 1Voraussetzungen für die Erstattung: 1. Dem auf amtlichem Vordruck zu stellenden Antrag ist das Original - der vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt ausgestellten Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung oder - der Bescheinigung i. S. d. § 44 a Abs. 5 EStG beizufügen. 2. Der Anteilseigner weist die Höhe der Kapitalertragsteuer durch die Urschrift der Steuerbescheinigung oder durch eine als solche gekennzeichnete Ersatzbescheinigung eines inländischen Kreditinstituts nach (§ 45 a Abs. 2 oder 3 EStG). 2Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Depot unterhalten, ist es unter den Voraussetzungen des § 26 EStG nicht zu beanstanden, wenn die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten lautet. (2)
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