(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG setzt voraus, daß die in der Vorschrift bezeichneten Leistungen umsatzsteuerrechtlich selbständig zu beurteilende Leistungen sind. 2 Ist eine Leistung nur eine unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung, so teilt sie deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal(vgl. Abschnitt 29 Absatz 5). 3Vortransporte zu sich anschließenden Luftbeförderungen sind keine unselbständigen Nebenleistungen. 4 Hingegen ist die Beförderung im Eisenbahngepäckverkehr als unselbständige Nebenleistung zur Personenbeförderung anzusehen. 5 Zum Eisenbahngepäckverkehr zählt auch der "Auto-im-Reisezugverkehr". (2)
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