R 46 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 3 UStG (§ 19 bis § 21 UStDV)

R 46 UStR 2005 Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

R 46 Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit einer Ausfuhr, einer Durchfuhr oder einer Einfuhr steht, ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG steuerfrei (vgl. Abschnitte 47 und 48). 2 Sie liegt vor, wenn sich eine Güterbeförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG). 3 Zu den grenzüberschreitenden Beförderungen im allgemeinen vgl. Abschnitt 42a. 4 Grenzüberschreitende Beförderungen sind auch die Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland oder vom Inland in einen Freihafen (vgl. § 1 Abs. 2 UStG). (2) 1 Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sind Güterbeförderungen, auf die die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)" anzuwenden sind. 2 Die Rechtsvorschriften sind im Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 09.05.1980 enthalten (BGBl 1985 II S. 225). 3 Sie finden auf Sendungen von Gütern Anwendung, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Schienenwege aufgegeben werden, der das Inland und mindestens einen Nachbarstaat berührt. (3)