R 4.7 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

R 4.7 EStHB2011 Betriebseinnahmen und -ausgaben

R 4.7 Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Betriebseinnahmen und -ausgaben bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (1) 1Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind Aufwendungen einschließlich AfA, soweit sie der privaten Nutzung des Wirtschaftsgutes zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben. 2Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, sind die Aufwendungen einschließlich AfA, die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes entstehen, Betriebsausgaben. 3Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens während seiner Nutzung zu privaten Zwecken des Stpfl. zerstört, tritt bezüglich der stillen Reserven, die sich bis zu seiner Zerstörung gebildet haben, keine Gewinnrealisierung ein. 4In Höhe des Restbuchwerts liegt eine Nutzungsentnahme vor. 5Eine Schadensersatzforderung für das während der privaten Nutzung zerstörte Wirtschaftsgut ist als >Betriebseinnahme zu erfassen, wenn und soweit sie über den Restbuchwert hinausgeht. 6Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ist unabhängig von einer Nutzung zu privaten Zwecken in vollem Umfang Betriebseinnahme, wenn der Pkw während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde. 7Wurde der Pkw während einer privaten Nutzung gestohlen, gilt Satz 5 entsprechend.