R 49 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 3 UStG (§ 19 bis § 21 UStDV)

R 49 UStR 2005 Ausnahmen von der Steuerbefreiung

R 49 Ausnahmen von der Steuerbefreiung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 47 und 48) ist ausgeschlossen für die in § 4 Nr. 8, 10 und 11 UStG bezeichneten Umsätze. 2 Dadurch wird bei Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs und bei Versicherungsumsätzen eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug in anderen als in den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Fällen vermieden. 3 Die Regelung hat jedoch nur Bedeutung für umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen. 4 Eine selbständige Leistung liegt z.B. bei der Besorgung der Versicherung von zu befördernden Gegenständen nicht vor, wenn die Versicherung durch denjenigen Unternehmer besorgt wird, der auch die Beförderung der versicherten Gegenstände durchführt oder besorgt. 5 Die Besorgung der Versicherung stellt hier vielmehr eine Nebenleistung zu der Beförderung oder der Besorgung der Beförderung als Hauptleistung dar. 6 Der Vorsteuerabzug beurteilt sich deshalb in diesen Fällen nach der Hauptleistung der Beförderung oder der Besorgung der Beförderung. (2) 1 Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind ferner Bearbeitungen oder Verarbeitungen von Gegenständen einschließlich Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 UStG ausgeschlossen. 2 Diese Leistungen können jedoch z.B. unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a i.V.m. 3 § 7 UStG steuerfrei sein.