(1) 1In den Bereich der Landwirtschaft fallen insbesondere die nachstehend bezeichneten Tätigkeiten. 2Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten Erzeugnisse der Weinbaubetriebe der Genossen betreffen und die Tätigkeiten keine gewerblichen Formen annehmen: 1. Zucht und Unterhaltung der Weinreben; 2. Weinbereitung; 3. Weinbehandlung; 4. Absatz der Trauben, des Traubenmostes und des Weins. 2Der Zukauf von fremden Weinen, Traubenmost oder Trauben im Rahmen des Weinerzeugungsprozesses ist nach R 15.5 Abs. 5 Satz 4
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