In den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B. unter der Voraussetzung, dass es sich um die Bearbeitung von Erzeugnissen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder handelt: 1. Herstellung von Kartoffelflocken und Stärkemehl; 2. Herstellung von Branntwein; 3. Herstellung von Apfel- und Traubenmost; 4. Herstellung von Sirup aus Zuckerrüben; 5. Herstellung von Mehl aus Getreide, nicht dagegen Herstellung von Backwaren; 6. Herstellung von Brettern oder anderen Sägewerkserzeugnissen, nicht dagegen Herstellung von Möbeln.
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