Von der Körperschaftsteuer sind aufgrund anderer Gesetze u. a. befreit: 1. Inländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG und § 29 Abs. 1 InvStG, soweit es sich nicht um inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte handelt (§ 6 Absatz 2 Satz 2 InvStG), 2. Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach §
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