(1) 1 Die Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung. 2 Der Wille, in fremdem Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, muß hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen (BFH-Urteil vom 19.01.1967 - BStBl III S. 211). 3 Für die Annahme einer Vermittlungsleistung reicht es aus, daß der Unternehmer nur eine Vermittlungsvollmacht - also keine Abschlußvollmacht - besitzt (vgl. § 84 HGB). (2) 1 Vermittlungsleistungen liegen auch dann vor, wenn der Unternehmer als Untervertreter eines Generalvertreters tätig wird, vorausgesetzt, der Untervertreter bewirkt seine Leistungen im Einvernehmen mit dem Leistungsträger. 2 Wird der Untervertreter lediglich im Auftrag des Generalvertreters ohne Einvernehmen mit dem Leistungsträger tätig, erbringt er keine Vermittlungsleistung, sondern eine andere sonstige Leistung. 3 Die Vermittlungsleistung des Generalvertreters bleibt hiervon unberührt. (3)
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