R 52 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 5 UStG (§ 22 UStDV)

R 52 UStR 2005 Steuerfreie Vermittlungsleistungen

R 52 Steuerfreie Vermittlungsleistungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung. 2 Der Wille, in fremdem Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, muß hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen (BFH-Urteil vom 19.01.1967 - BStBl III S. 211). 3 Für die Annahme einer Vermittlungsleistung reicht es aus, daß der Unternehmer nur eine Vermittlungsvollmacht - also keine Abschlußvollmacht - besitzt (vgl. § 84 HGB). (2) 1 Vermittlungsleistungen liegen auch dann vor, wenn der Unternehmer als Untervertreter eines Generalvertreters tätig wird, vorausgesetzt, der Untervertreter bewirkt seine Leistungen im Einvernehmen mit dem Leistungsträger. 2 Wird der Untervertreter lediglich im Auftrag des Generalvertreters ohne Einvernehmen mit dem Leistungsträger tätig, erbringt er keine Vermittlungsleistung, sondern eine andere sonstige Leistung. 3 Die Vermittlungsleistung des Generalvertreters bleibt hiervon unberührt. (3)