R 53a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 5 UStG (§ 22 UStDV)

R 53a UStR 2005 Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler (Consolidator)

R 53a Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler ("Consolidator")

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Bei Verkäufen von Flugscheinen sind grundsätzlich folgende Sachverhalte zu unterscheiden: 1. Die Veräußerung dieser Flugscheine an den Kunden erfolgt entweder unmittelbar über Reisebüros oder über einen oder mehrere zwischengeschaltete Tickethändler ("Consolidator"). Die eigentliche Beförderung kommt zwischen der Fluggesellschaft und dem Kunden zustande. Kennzeichnend ist in allen Sachverhalten, daß die Umsätze Elemente eines Eigengeschäfts (Veranstalterleistung) sowie eines Vermittlungsgeschäfts enthalten.