Allgemeines (1) 1Als >immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. 2Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter. 3Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. 4>Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbstständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren. Entgeltlicher Erwerb (2)
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