R 5.5 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 5

R 5.5 KStR2004 Leistungsbegrenzung

R 5.5 Leistungsbegrenzung

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

(1) 1Bei der Prüfung, ob die erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger in nicht mehr als 12 % aller Fälle auf höhere als die in § 2 Abs. 1 KStDV bezeichneten Beträge gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 KStDV), ist von den auf Grund der Satzung, des Geschäftsplans oder des Leistungsplans insgesamt bestehenden Rechtsansprüchen, also von den laufenden tatsächlich gewährten Leistungen und den Anwartschaften auszugehen. 2Dabei ist jede in § 2 KStDV genannte einzelne Leistungsgruppe (Pensionen, Witwengelder, Waisengelder und Sterbegelder) für sich zu betrachten. 3Nur bei Beschränkung auf die Höchstbeträge kann die Kasse als Sozialeinrichtung anerkannt werden. (2)