R 5.7 (2) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 5 EStG
R 5.7 Rückstellungen

R 5.7 (2) EStHB2011 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

R 5.7 (2) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Grundsätze (2) Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nur zu bilden, wenn 1. es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, 2. die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist, 3. mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und 4. die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.