R 60 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 8 UStG

R 60 UStR 2005 Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen

R 60 Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG fallen auch die Umsätze von aufschiebend bedingten Geldforderungen (BFH-Urteil vom 12.12.1963 - BStBl 1964 III S. 109). (2) Die Veräußerung eines Bausparvorratsvertrages ist als einheitliche Leistung anzusehen, die in vollem Umfang nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei ist. (3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des unechten Factoring siehe Abschnitt 18 Absatz 8 bis 11 . (4) 1 Zu den Umsätzen im Geschäft mit Forderungen gehören auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen. 2 Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, bestimmte Geldforderungen innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festen Kurs geltend machen oder veräußern zu können. 3 Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Optionsgeschäfte mit Devisen. (5)