R 70 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 8 UStG

R 70 UStR 2005 Amtliche Wertzeichen

R 70 Amtliche Wertzeichen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Durch die Worte "zum aufgedruckten Wert" wird zum Ausdruck gebracht, daß die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i UStG für die im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen nur in Betracht kommt, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden. 2 Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte Sonderzuschläge, z.B. Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken. 3 Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als dem aufgedruckten Wert gehandelt, ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig. 4 Für die Lieferungen der im Inland postgültigen Briefmarken sind auch dann steuerfrei , wenn die Briefmarken zu einem Preis veräußert werden, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt.