R 77 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 12 UStG

R 77 UStR 2005 Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

R 77 Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. 2 Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1991 - BStBl 1992 II S. 368) oder Grundstücksteile in Betracht. 3 Die Bezeichnung des Platzes und die bauliche oder technische Gestaltung (z.B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind ohne Bedeutung. 4 Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. 5 Die Stellplätze können sich im Freien (z.B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsanliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. 6 Auch andere Flächen (z.B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem Anlaß (z.B. Sport- und Festveranstaltung) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne. (2)