R 80 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 12 UStG

R 80 UStR 2005 Gemischte Verträge

R 80 Gemischte Verträge

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn er sowohl die Merkmale einer Vermietung als auch die Merkmale anderer Leistungen aufweist, ohne daß ein so starkes Zurücktreten der Merkmale der einen oder anderen Gruppe gegeben ist, daß sie umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zu beachten wären (BFH-Urteil vom 07.04.1960 - BStBl III S. 261). 2 Bei einem gemischten Vertrag ist das Entgelt in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und einen auf die steuerpflichtige Leistung anderer Art entfallenden Teil - erforderlichenfalls durch Schätzung - aufzugliedern. (2) 1 Als gemischter Vertrag ist der zwischen dem Inhaber eines Altenheimes oder Pflegeheimes und den Bewohnern des Heims geschlossene Vertrag über die Aufnahme in das Heim anzusehen, wenn die pflegerische Betreuung und Versorgung die Raumüberlassung nicht überlagern (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1993 - BStBl 1994 II S. 266 - und Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 12). 2 Die Überlassung von Wohnräumen und anderen Räumen aufgrund dieses Vertrages ist daher unabhängig von den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG grundsätzlich als Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 3Für den Umfang des auf die Raumüberlassung entfallenden Anteils der gesamten Leistung sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend. (3)