R 8.12 KStR2004
Stand: 13.04.2022
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 8

R 8.12 KStR2004 Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine

R 8.12 Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

(1) 1Die Mitgliedsbeiträge zu Haus- und Grundeigentümervereinen sowie zu Mietervereinen enthalten i. d. R. Entgelte für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile, z. B. Rechtsberatung, Prozessvertretung. 2Sie sind deshalb keine reinen Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG. 3Um eine einfache und gleichmäßige Besteuerung der in Satz 1 bezeichneten Vereine zu gewährleisten, ist bei der Abgrenzung der steuerfreien Mitgliedsbeiträge von den steuerpflichtigen Beträgen sowie bei der Berechnung der hiervon abzuziehenden Ausgaben wie folgt zu verfahren: 1. 1Von den eigenen Beitragseinnahmen (= gesamte Beitragseinnahmen abzüglich der an übergeordnete Verbände abgeführten Beträge) sind 20 % als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen. 2Erhebt der Verein neben den Beiträgen besondere Entgelte, z. B. für Prozessvertretungen, sind diese Entgelte den steuerpflichtigen Einnahmen voll hinzuzurechnen.