R 86 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 12 UStG

R 86 UStR 2005 Vermietung von Sportanlagen

R 86 Vermietung von Sportanlagen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Mit Urteil vom 31. 5. 2001 - BStBl II S. 658 - hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und im Fall der Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen (vgl. hierzu auch Abschnitt 29). 2Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze gelten auch für die Überlassung anderer Anlagen an Endverbraucher. 3Die Absätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden. (2)

Bei den Gebäuden wird von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren und einer AfA von 2%, bei den Betriebsvorrichtungen von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren und einer AfA von 5% ausgegangen. Die kalkulatorischen Zinsen werden mit 6% angesetzt. Es ergibt sich: Die Gesamtsumme von AfA und Zinsen beträgt danach 550.000€ . Davon entfallen auf den Grund und Boden sowie auf die Gebäude 220.000 € (2/5) und auf die Betriebsvorrichtungen 330.000 € (3/5). Die Umsätze aus der Überlassung des Hallenbades sind zu zwei Fünfteln nach § Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a steuerfrei und zu drei Fünfteln steuerpflichtig.