(1) Nach § 4 Nr. 14 UStG sind nicht alle Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme, klinischer Chemiker oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. dieser Vorschrift steuerfrei. (2)
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