R 98 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 16 UStG

R 98 UStR 2005 Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

R 98 Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen der Zustand menschlicher Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. festgestellt werden soll. 2 Die Feststellung des Zustandes der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. auch Abschnitt 88 Absatz 2). 3 Sie kann auch für andere Zwecke, z.B. Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zweckein Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher nicht steuerfrei . (2) 1 Eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung liegt auch dann vor, wenn zum Beispiel Laborleistungen von medizinisch-technischem Personal unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. 2 Gewerbliche Analyseunternehmen können daher bei entsprechender Gestaltung Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sein. (3)