R 99 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 16 UStG

R 99 UStR 2005 Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

R 99 Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (Heime) sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (§ 1 Absatz 1 Heimgesetz - HeimG -). 2 Der Betrieb eines Heimes ist der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen (vgl. § 12 HeimG). 3 Altenheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die nicht pflegebedürftig, aber zur Führung eines eigenen Haushalts außerstande sind, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten. 4 Altenwohnheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen erhalten. (2)