R B 103.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
B. Betriebsvermögen
Zu § 103 BewG

R B 103.1 ErbStR2019 Schulden und sonstige Abzüge bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

R B 103.1 Schulden und sonstige Abzüge bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§ 4 Absatz 1 oder § 5 EStG) sind die Schulden und sonstigen passiven Ansätze, vorbehaltlich Absatz 2, dem Grunde nach zu berücksichtigen (§ 103 Absatz 1 und § 109 BewG). (2) 1Die Identität wird bei den Rücklagen durchbrochen (> R B 95 Absatz 2). 2In der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen sind nicht abzugsfähig (§ 103 Absatz 3 BewG). 3Das gilt unabhängig vom Rechtsgrund für ihre Bildung. 4Darunter fallen z. B. Rücklagen nach § 6 b EStG, R 6.5 EStR, R 6.6 EStR. 5Entsprechendes gilt für Ausgleichsposten nach § 14 KStG, § 4 g EStG sowie die Luftposten nach § 20 UmwStG. 6Ausgleichsposten, die Rücklagencharakter haben, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.