R B 12.1 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 12 BewG

R B 12.1 ErbStR2011 Kapitalforderungen und Schulden

R B 12.1 Kapitalforderungen und Schulden

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) Besondere Umstände, die eine vom Nennwert abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen vor, 1. wenn die Kapitalforderungen oder Schulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt; 2. wenn die Kapitalforderungen oder Schulden niedrig verzinst oder hoch verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit ausgeschlossen ist; 3. wenn zweifelhaft ist, ob eine Kapitalforderung in vollem Umfang durchsetzbar ist. (2)