R B 13 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu §§ 13 bis 16 BewG

R B 13 ErbStR2011 Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechte

R B 13 Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechte

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

1Der Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen richtet sich nach der am Besteuerungsstichtag noch laufenden Bezugsberechtigung. 2Bei der Ermittlung des Kapitalwerts können später eintretende Umstände nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren. 3Bei Nutzungen oder Leistungen, deren Jahreswert ungewiss ist oder schwankt, ist nach § 15 Absatz 3 BewG als Jahreswert der Betrag anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. 4Bei der Schätzung des Durchschnittswerts können ausnahmsweise Ereignisse berücksichtigt werden, die in nicht allzu langer Zeit nach dem Besteuerungszeitpunkt eingetreten sind. 5Die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist beim Verpflichteten entsprechend vorzunehmen.