(1) 1Nach § 151 Absatz 1 BewG sind im Bedarfsfall gesondert festzustellen 1. Grundbesitzwerte im Sinne des § 157 BewG, 2. der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben (§ 95 BewG), 3. der Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG), 4. der Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften (§ 97 Absatz 1 a BewG), 5. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Absatz 2 BewG sowie 6. der Anteil am Wert von anderen (nicht in § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG genannten) Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 3Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. 4Die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt. (2)
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