R B 151.2 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

R B 151.2 ErbStR2011 Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewG

R B 151.2 Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewG

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Das Lagefinanzamt (§ 152 Nummer 1 BewG) hat nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG Grundbesitzwerte festzustellen. 2Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen oder Grundvermögen richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§§ 95 bis 97 BewG). (2) Hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit gilt Folgendes: 1. War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit gesondert festzustellen und dem Erwerber allein zuzurechnen. 2. 1War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit der Erbengemeinschaft gegenüber gesondert festzustellen und der Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen (§ 179 Absatz 2 Satz 2 AO). 2Die Feststellung ist erforderlich, wenn sich bei mindestens einem Miterben eine "materielle" Steuerpflicht ergibt. 3Die Ermittlung der Erbquote obliegt dem Erbschaftsteuer-Finanzamt.