R B 151.4 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

R B 151.4 ErbStR2019 Gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen

R B 151.4 Gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) Hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit gilt R B 151.2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sinngemäß. (2) 1In den Fällen einer mittelbaren Schenkung von Betriebsvermögen oder eines Anteils am Betriebsvermögen ist eine gesonderte Feststellung des Werts durchzuführen. 2Entsprechendes gilt, wenn der Jahreswert der Nutzungen eines Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 16 BewG zu begrenzen ist. (3) Die Basiswertregelung in R B 151.8 ist anzuwenden.