R B 160.6 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 160 BewG

R B 160.6 ErbStR2011 Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau

R B 160.6 Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Die Fläche der Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau ist für die Bewertung in folgende Nutzungsarten aufzugliedern: 1. durch Gemüsebau genutzte Flächen: a) Freilandflächen, b) Flächen unter Glas und Kunststoffen; 2. durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen: a) Freilandflächen, b) Flächen unter Glas und Kunststoffen; 2Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege. (2) 1Zu Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), Folientunneln und anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume) überbaute Flächen. 2Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen. (3)