R B 176.1 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 176 BewG

R B 176.1 ErbStR2011 Begriff des Grundvermögens

R B 176.1 Begriff des Grundvermögens

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1§ 176 BewG bestimmt den Begriff des Grundvermögens. 2Dazu gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (>Abschnitt 1 BewRGr). 3Zum Grundvermögen gehören ebenso das Erbbaurecht (>R B 192.1) sowie das Wohnungs- und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (>R B 181.2). (2) 1Das Grundvermögen ist vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abzugrenzen. 2Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, was einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist. 3Nur wenn die in §§ 158 und 159 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören. (3)