(1) 1Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen folgenden Grundstücksarten unterschieden.
Grundstücksart Voraussetzungen 1. Ein- und Zweifamilienhäuser - Wohngrundstücke mit bis zu zwei Wohnungen; - Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche - ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird; - kein Wohnungseigentum nach Nummer 3. 2. Mietwohngrundstücke -
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