R B 181.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 181 BewG

R B 181.1 ErbStR2019 Grundstücksarten

R B 181.1 Grundstücksarten

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen folgenden Grundstücksarten unterschieden.

Grundstücksart Voraussetzungen
1. Ein- und Zweifamilienhäuser - Wohngrundstücke mit bis zu zwei Wohnungen;
- Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche - ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird;
- kein Wohnungseigentum nach Nummer 3.
2. Mietwohngrundstücke -

Die Grundstücksart ist für die Zuordnung des Bewertungsverfahrens von entscheidender Bedeutung (§ , > R B 182). Die Abgrenzung der Grundstücksarten ist nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. Dabei sind Nutzflächen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen (z. B. Garagen, Kellerräume), nicht einzubeziehen. Maßgeblich ist die Wohnfläche nach der ( ). Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der II. Berechnungsverordnung ( ) berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung (> § ), soweit nach dem 31. Dezember 2003 keine baulichen Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen worden sind, die eine Neuberechnung erforderlich machen. Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag.