R B 186.4 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 186 BewG

R B 186.4 ErbStR2011 Ansatz der üblichen Miete

R B 186.4 Ansatz der üblichen Miete

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Die übliche Miete ist nach § 186 Absatz 2 BewG in den Fällen anzusetzen, in denen Grundstücke oder Grundstücksteile - eigengenutzt, - ungenutzt, - zu vorübergehendem Gebrauch überlassen, - unentgeltlich überlassen sind oder - zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen werden. (2)