R B 186.4 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 186 BewG

R B 186.4 ErbStR2019 Ansatz der üblichen Miete

R B 186.4 Ansatz der üblichen Miete

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) Die übliche Miete ist nach § 186 Absatz 2 BewG in den Fällen anzusetzen, in denen Grundstücke oder Grundstücksteile - eigengenutzt, - ungenutzt, - zu vorübergehendem Gebrauch überlassen, - unentgeltlich überlassen sind oder - zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen werden. (2)