R B 190.5 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

R B 190.5 ErbStR2011 Besonders werthaltige Außenanlagen

R B 190.5 Besonders werthaltige Außenanlagen

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

1Übliche Außenanlagen und sonstige Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. 2Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen werden hierfür gesonderte Wertansätze nach durchschnittlichen Herstellungskosten erforderlich. 3Außenanlagen gelten als besonders werthaltig, wenn die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Größenmerkmale erreicht werden. 4Von besonders werthaltigen Außenanlagen ist auch auszugehen, wenn ihre Sachwerte (RHK für Außenanlagen nach Alterswertminderung) in der Summe zehn Prozent des Gebäudesachwerts übersteigen; dabei sind die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte entsprechend zu berücksichtigen. Tabelle: Regelherstellungskosten für Außenanlagen (beispielhafte Darstellung/Preisstand 1. Januar 2007)

Regelherstellungskosten der Außenanlagen einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Einfriedungen bei mehr als 500 lfd. m Euro je lfd. m
bis 1 m hoch bis 2 m hoch über 2 m hoch
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 11,5 cm dick 65 105 130
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 24 cm dick 100 145 170
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 36,5 cm dick 130 205 280
Einfriedungsmauer aus Beton, Kunststein und dgl. 70 130 160
Einfriedungsmauer aus Naturstein mit Abdeckplatten