R B 190.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

R B 190.5 ErbStR2019 Besonders werthaltige Außenanlagen

R B 190.5 Besonders werthaltige Außenanlagen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Übliche Außenanlagen und sonstige Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. 2Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist ein gesonderter Wertansatz zu prüfen. 3Außenanlagen sind besonders werthaltig, wenn sie das übliche Maß der für die Gebäudeart typischen Außenanlagen offensichtlich überschreiten. 4Danach ist von einem gesonderten Wertansatz für Außenanlagen regelmäßig abzusehen, wenn ihre Sachwerte (RHK für Außenanlagen nach Alterswertminderung) bei einer überschlägigen Berechnung 10 Prozent des Gebäudesachwerts nicht übersteigen. 5Sind besonders werthaltige Außenanlagen zu erfassen, gelten die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen durchschnittlichen Herstellungskosten. 6Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, die in der nachstehenden Tabelle dargestellten Werte analog den Wohngebäuden auf den Bewertungsstichtag zu indizieren (> R B 190.4). Tabelle: Regelherstellungskosten für Außenanlagen (beispielhafte Darstellung/Basisjahr 2010 = 100)

Regelherstellungskosten der Außenanlagen einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Einfriedungen Euro je lfd. m
bis 1 m hoch bis 2 m hoch über 2 m hoch