R B 192.2 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 192 BewG

R B 192.2 ErbStR2019 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

R B 192.2 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (§ 193 BewG) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks/Erbbaugrundstücks (§ 194 BewG) sind gesondert zu ermitteln. 2Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 194 BewG) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten. 3Die Grundbesitzwerte für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück dürfen jeweils nicht weniger als 0 Euro betragen.