(1) Der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren setzt sich zusammen aus:
Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Absatz 1 BewG) (Jahresertrag §§ 201 bis 202 BewG × Kapitalisierungsfaktor § 203 BewG) + Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Absatz 2 BewG) + Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (§ 200 Absatz 3 BewG) + Nettowert des jungen Betriebsvermögens (§ 200 Absatz 4 BewG) = Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
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