R B 9.3 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 9 BewG

R B 9.3 ErbStR2019 Sachleistungsansprüche

R B 9.3 Sachleistungsansprüche

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Sachleistungsansprüche sind bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. 2Bei Ansprüchen auf Übertragung von Grundbesitz kommt deshalb eine Bewertung mit dem Grundbesitzwert nach § 158 ff. BewG nicht in Betracht. 3Ein Sachleistungsanspruch ist wie die Verpflichtung zur Gegenleistung gesondert anzusetzen und zu bewerten, auch wenn im Besteuerungszeitpunkt noch keine Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat. 4Sachleistungsanspruch und Sachleistungsverpflichtung sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen. (2)