(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln: 1.
Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG + Steuerwert des Betriebsvermögens − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG + Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften Zwischensumme − Befreiung nach § 13 a ErbStG + Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 b und 4 c ErbStG − Befreiung nach § 13 c ErbStG + Steuerwert des Grundvermögens − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 a bis 4 c ErbStG − Befreiung nach § 13 c ErbStG + Steuerwert des übrigen Vermögens − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG = Vermögensanfall nach Steuerwerten
Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall) |
= abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten |
Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.) |
− abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.) |
− weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG |
= Bereicherung des Erwerbers |
Bereicherung des Erwerbers (3.) |
− ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG |
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