(1) 1§§ 13 a bis 13 c und 28 a ErbStG regeln die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, begünstigtem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13 b Absatz 2 ErbStG). 2Die Regelverschonung beträgt 85 Prozent (§ 13 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG) mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150 000 EUR (§ 13 a Absatz 2 ErbStG), wenn der Wert des begünstigten Vermögens (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) den Schwellenwert von 26 Millionen EUR nicht überschreitet (> R E 13 a.2). 3Auf Antrag wird statt der Regelverschonung eine Befreiung zu 100 Prozent gewährt (Optionsverschonung, § 13 a Absatz 10 ErbStG). (2)
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