(1) 1Ein Erwerber kann die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er verpflichtet ist, das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten zu übertragen (Weitergabeverpflichtung, § 13 a Absatz 5 Satz 1 ErbStG). 2Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z. B. der Erbvertrag. 3Anwendungsfälle sind insbesondere 1. Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind, 2. Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind, 3. ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder Sind Miterben auf Grund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet das begünstigte Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen (§ a Absatz Satz 2 ); das gilt unabhängig davon, wann die Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen wird. Den übernehmenden Erwerber oder Miterben, der die Befreiung in Anspruch nehmen kann, trifft die Pflicht zur Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelung und der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag auch hinsichtlich des übertragenen Anteils; er hat die steuerlichen Folgen eines Verstoßes hiergegen zu tragen.
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