(1) 1Die Regelverschonung (§ 13 a Absatz 1 und 2 ErbStG) bzw. die Optionsverschonung (§ 13 a Absatz 10 ErbStG) sind ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) den Wert von 26 Millionen EUR überschreitet (Schwellenwert; § 13 a Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG; > Absatz
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