R E 13 a.2 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

R E 13 a.2 ErbStR2019 Schwellenwert von 26 Millionen EUR

R E 13 a.2 Schwellenwert von 26 Millionen EUR

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Die Regelverschonung (§ 13 a Absatz 1 und 2 ErbStG) bzw. die Optionsverschonung (§ 13 a Absatz 10 ErbStG) sind ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) den Wert von 26 Millionen EUR überschreitet (Schwellenwert; § 13 a Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG; > Absatz 2). 2Wird der Schwellenwert durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die für die bis dahin nach § 13 a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 10 ErbStG als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe gewährte Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn auch für die früheren Erwerbe die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entstanden ist (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 12 Satz 2 ErbStG). 3Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt (§ 13 a Absatz 1 Satz 4 ErbStG). 4Der Erwerber kann 1. unwiderruflich beantragen, auf den Erwerb das Abschmelzmodell für den Verschonungsabschlag anzuwenden (§ 13 c ErbStG; > R E 13 c.1). 2Eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28 a ErbStG ist dann ausgeschlossen (§ 13 c Absatz 2 Satz 6 ErbStG);